Beitragspflichtige Einkünfte für freiwillig Versicherte PDF Drucken E-Mail
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Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen sind seit dem 01. Januar 2009 mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds in Deutschland einheitlich geregelt. Der allgemeine Krankenkassenbeitrag für alle Versicherten beträgt 15,5 Prozent.

 

Freiwillig Versicherte

 

Bei freiwillig Versicherten wird die Beitragsbemessung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Zu den Versicherungsnehmern zählen hauptsächlich Beamte, Selbständige und Angestellte, die über der Versicherungspflichtgrenze verdienen. Anders als bei den Pflichtversicherten, bildet bei ihnen nicht nur das Bruttoarbeitsentgelt die Grundlage, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistung. Das bedeutet, dass nicht nur die Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit, sondern noch andere Einkünfte zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Jedoch gilt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 Euro im Monat. Der Nachweis über die Höhe der Einnahmen muss hierbei immer von Versicherten geführt werden.

 

Zur Berechnung der Kosten werden zum einen dieselben beitragspflichtigen Einkünfte herangezogen wie bei Pflichtversicherten. Dazu gehören

  • das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen (sofern es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erwirtschaftet wird)
  • gesetzliche Rentenbezüge

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Darüber hinaus werden bei freiwillig Versicherten weitere beitragspflichtige Einkünfte einbezogen. Das können zum Beispiel sein:

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen oder
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

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Bei den Betroffenen gelten als beitragspflichtige Einnahmen pro Kalendertag der 90. Teil der sogenannten monatlichen Bezugsgröße. Wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, zahlt für den Kalendertag den 30. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Bei niedrigeren Einnahmen muss mindestens der 40. Teil bezahlt werden, bei Bezug von Gründungszuschuss der 60. Teil. Obwohl es in Deutschland nach alten und neuen Bundesländern getrennte Bezugsgrößen gibt, werden für viele Berechnungen die Werte der alten Bundesländer berücksichtigt. Die Bezugsgröße von 2011 beträgt für Westdeutschland 2.555 Euro monatlich und für Ostdeutschland 2.240 Euro monatlich.

 

Sollte das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern in die Beitragsbemessung mit einbezogen werden, so ist davon für jedes gemeinsame, nicht familienversicherte Kind, ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße zu entrichten. Ist das gemeinsame Kind in der Familienversicherung untergebracht, so ist ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.

 

Weitere Einnahmen

 

Es gibt auch Einnahmen, die nicht bzw. nur bedingt berücksichtigt werden. So dürfen folgende Einnahmen nicht herangezogen werden:

 

  • der Existenzgründungszuschuss oder
  • der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses in Höhe von 300 Euro

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Für Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ist dieser Betrag vorerst getrennt von der Beitragsbemessungsgrenze zu betrachten. Sollte es insgesamt zu einem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Betrag kommen, ist anstelle des Beitrags aus der Rente lediglich der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.