Auslandsreisen PDF Drucken E-Mail
(1 - user rating)

.

Der Auslandskrankenschein E 111, den man früher bei Auslandsreisen innerhalb Europas benötigte, existiert nicht mehr. Vor Reiseantritt war dieser bei der Krankenkasse abzuholen. Er war nur einmalig gültig und musste immer wieder neu beantragt werden. Im Fall einer Krankheit im Ausland musste man einen Versicherungsvertreter aufsuchen und den Auslandskrankenschein gegen einen nationalen Behandlungsnachweis tauschen, mit dem man dann zum Arzt gehen konnte.

 

Auslandskrankenschein European Health Insurance Card

 

Der Auslandskrankenschein und der damit verbundene Aufwand ist durch die EHIC – European Health Insurance Card ersetzt worden, die seit dem 01. Juli 2004 gültig ist. Diese befindet sich meist auf der Rückseite der allgemeinen Krankenversicherungskarte oder wird separat zugesandt. Die Karte ist gültig in:

.

  • Mitgliedsländern der EU
  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Schweiz

.

Wer in andere Länder reist und dort Urlaub machen möchte, sollte sich bei der jeweiligen Krankenkasse informieren. Einen günstigen Schutz über die gesetzlichen Leistungen hinaus bietet eine Auslandskrankenversicherung.

 

Antrag und Verlust der EHIC-Karte

Die Karte wird nur einmal bei der Krankenkasse beantragt. Mit ihr kann man sich problemlos von Ärzten im Ausland behandeln lassen und den bürokratischen Aufwand meiden. Sobald die EHIC abgelaufen ist, wird automatisch eine neue zugesandt. Bei Verlust der Karte oder kurzfristigem Kassenwechsel erhält man eine provisorische Ersatzbescheinigung.

 

Leistungen im Ausland

 

Der Versicherte hat im Ausland Anspruch auf alle medizinischen Leistungen, die nicht erst in Deutschland unternommen werden können. Im Krankheitsfall ist ein Arzt oder eine Klinik des Krankenversicherungssystems des Aufenthaltslandes aufzusuchen. Lässt sich der Versicherte in einer privaten Einrichtung behandeln, gilt die EHIC nicht und die Kosten sind selbst zu tragen. In Deutschland werden die Kosten der Behandlung maximal in der Höhe der deutschen Vertragssätze zurückerstattet. Überschreitet die Rechnung 1.000 Euro, so gelten bei der Rückerstattung die geltenden Vertragssätze des ausländischen Aufenthaltslandes.

 

Da die Leistungen von Land zu Land variieren, sollte man sich vor Reiseantritt dennoch über die Regelungen im jeweiligen Reiseziel informieren und eventuell eine private Auslandskrankenversicherung abschließen. Auslandskrankenscheine existieren weiterhin für Länder mit einem Sozialversicherungsabkommen; ist das nicht der Fall, benötigt man trotzdem eine private Auslandskrankenversicherung.