Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung PDF Drucken E-Mail
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Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt über den maximal erhobenen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einem Einkommen unter diesem Wert zahlen Mitglieder bundeseinheitlich 15,5 Prozent des Bruttolohns. Wird diese Grenze überschritten, steigt die Beitragshöhe nicht weiter an, sondern bleibt konstant 15,5 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Sämtliche Einnahmen darüber bleiben von sämtlichen Sozialversicherungsabgaben befreit.

 

Rechtliche Grundlage für die Beitragsbemessungsgrenze ist das Fünfte Sozialgesetzbuch (§223 Abs. 3 SGB V). Dort werden Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht zur Berechnung der Beiträge herangezogen.

 

Jährliche Anpassung

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich angepasst. Grundlage bildet die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung der durchschnittlichen Arbeitnehmer. Die Anpassung basiert immer auf dem Lohnniveau des Vorjahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schlägt die Anpassung vor und der Bundesrat muss seine Zustimmung geben. Die Anpassung hat dann ab 01. Januar des Folgejahres Gültigkeit.

 

Jahr

 

jährliche Grenze

 

monatliche Grenze

 

2011

44.550 €

3.712,50 €

2010

45.000 €

3.750,00 €

2009

44.100 €

3.675,00 €

2008

43.200 €

3.600,00 €

2007

42.750 €

3.562,50 €

2006

42.750 €

3.562,50 €

2005

42.300 €

3.525,00 €

2004

41.850 €

3.487,50 €

2003

41.400 €

3.450,00 €

2002

40.500 €

3.375,00 €

2001

78.300 DM

6.525,00 DM

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Die besondere Versicherungspflichtgrenze

 

Bis 31.12.2002 waren die Beitragsbemessungsgrenze und die allgemeine Versicherungspflichtgrenze identisch. Daher werden diese Grenzen heute häufig miteinander verwechselt oder gleichgesetzt.

 

Doch 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze einmalig sprunghaft erhöht. Damit sollte der Anzahl der gesetzlich Versicherten erhöht und so die Finanzen der gesetzlichen Kassen gestützt werden. Da allerdings viele privat Krankenversicherte durch diese Maßnahme wieder in die gesetzliche Versicherungspflicht gefallen wären, wurde für diese Versicherten in Form der besonderen Versicherungspflichtgrenze eine Ausnahmeregelung zugelassen. Daher gilt diese lediglich für private Krankenversicherungsverträge, die vor dem 01. Januar 2003 abgeschlossen wurden. Seit 2003 sind die Beträge der besonderen Versicherungspflichtgrenze und die der Beitragsbemessungsgrenze meist identisch.

 

Beitragspflichtige Einnahmen

Wer Einnahmen zu verzeichnen hat, muss in der Regel Abgaben zur Sozialversicherung leisten. Das Sozialgesetz definiert genau, welche Einnahmen dazu herangezogen werden. Dazu gehören unter anderem:

  • das regelmäßige Gehalt aus einer versicherungspflichtigen Anstellung
  • Geldbezüge im Vorruhestand
  • feststehende Einmalzahlungen, z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • Vergütungen für Bereitschaftsdienste
  • Überstundenpauschalen
  • gesetzliche Rentenzahlungen

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Für gesetzlich versicherte Selbständige sowie für Künstler und Publizisten gelten gesonderte Regelungen für die beitragspflichtigen Einkünfte der freiwilligen Versicherung.