Beitragspflichtige Einkünfte für Pflichtversicherte PDF Drucken E-Mail
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Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen sind seit dem 01. Januar 2009 mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds in Deutschland einheitlich geregelt. Der aktuelle Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 15,5 Prozent.

 

Beitragszahler Pflichtversicherte

 

Pflichtversicherte zahlen diesen Beitragssatz nicht von alleine. 7,3 Prozent zahlt der Arbeitgeber, 8,2 Prozent entfallen auf den Arbeitnehmer. Von der Beitragsberechnung ausgeschlossen ist das Geld, das über der Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 Euro monatlich liegt. Dieser Grenze werden mehrere Einnahmen zugrunde gelegt. Dazu zählen:

  • das Arbeitseinkommen
  • Rentenbezüge
  • andere Versorgungsbezüge, z.B. Witwen- und Waisengeld

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Arbeitseinkommen paritätisch geteilt

 

Das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis stellt den größten Anteil der beitragspflichtigen Einnahmen dar. Da dies keine festgelegte Summe ist, schwankt der zu zahlende Beitrag. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bei höherem Verdienst auch einen höheren Beitrag zu entrichten haben. Analog gilt diese Regelung bei einem geringeren Lohn. Verdient der Arbeitnehmer weniger, so hat er auch einen niedrigeren Beitrag zu zahlen. Dafür ist jedoch immer ein Nachweis erforderlich.

 

Zahlungen aus der Rente

 

Ein weiterer Bestandteil der beitragspflichtigen Einnahmen stellt der zu zahlende Betrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Wer aufgrund der Versicherungspflicht in diese einzahlt, sichert somit die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erlangt so den Anspruch auf seine eigene Altersversorgung.

 

Für Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ist dieser Betrag vorerst getrennt von der Beitragsbemessungsgrenze zu betrachten. Sollte es insgesamt zu einem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Betrag kommen, ist anstelle des Beitrags aus der Rente lediglich der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

 

Witwen- und Waisengeld

 

Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind, sind ebenfalls beitragspflichtig. Diese so genannten Versorgungsbezüge dienen unter anderem der Versorgung von Witwen und Waisen (Witwen- und Waisengeld). Auch Unterhaltszahlungen oder Ruhegehälter zählen dazu. Ruhegehälter werden in der Regel erst ab dem Erreichen eines bestimmten Alters bezogen. Als Versorgungsbezüge gelten sie jedoch erst, wenn der Betroffene das 63. Lebensjahr erreicht hat. In Falle einer Schwerbehinderung gilt das ab der Vollendung des 60. Lebensjahres.