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Das Krankengeld ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Regelleistung, die gesetzlich festgelegt ist. Sie soll Arbeitnehmer für den Fall absichern, wenn sie durch Krankheiten jeglicher Art arbeitsunfähig werden. Voraussetzung für den Erhalt ist die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, die von einem Arzt attestiert wird. Außerdem muss eine gesetzliche Krankenversicherung mit dem Anspruch auf Krankengeld bestehen. Der überwiegende Teil der deutschen Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld. Ebenso trifft das auf Selbständige zu, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind. Auch Arbeitslose, die das Arbeitslosengeld I erhalten, haben das Recht auf Krankengeld, während Empfänger von Arbeitslosengeld II im Krankheitsfall keine Krankengeldzahlungen erhalten. Dieser Personenkreis erhält die Bezüge aus dem ALG-II weiter. Der Anspruch auf Zahlung gilt vom ersten Tag einer stationären Behandlung an, bei der Arbeitsunfähigkeit am Tag nach der Bestätigung durch den Arzt. Das Krankengeld ist eine Ersatzleistung für das eigentliche Einkommen. Das bedeutet, dass die Zahlung dann erfolgt, wenn die normalen Einkünfte wegfallen. Bei den meisten Arbeitnehmern geschieht das nach der Lohnfortzahlung, die in der Regel sechs Wochen dauert. Die Empfänger von Arbeitslosengeld I haben ebenfalls einen Anspruch nach diesem Zeitraum. Krankengeld für Selbständige Vor der Gesundheitsreform 2007 waren Arbeitnehmer und Selbständige gleichgestellt. Zum 01. Januar 2009 wurden etliche Änderungen und Reformansätze wirksam. Unter anderem fiel auch das Krankengeld für Selbständige weg. Die Krankenkassen mussten über diese Streichung informieren und den Betroffenen besondere Wahltarife für Krankengeldzahlungen anbieten. Doch als die Kritik in der Presse und anderen Medien sehr laut wurde, wurde diese Regelung wieder geändert. Gerade Selbständige oder Existenzgründer sind auf den finanziellen Ausgleich bei Krankheit angewiesen. Zum 01. August 2009 gibt es für Selbständige wieder einen normalen Anspruch. Freiwillig versicherte Selbständige, welche den allgemeinen und nicht den ermäßigten Beitragssatz zahlen, können dann genau wie die meisten Arbeitnehmer von der siebten Krankheitswoche an Krankengeld erhalten. Sollte das nicht ausreichen, gibt es in jeder gesetzlichen Krankenkasse Wahltarife. Damit kann bereits vom ersten Krankheitstag gezahlt werden. Auch höhere Zahlungen als die gesetzlich festgelegten sind möglich. Diese Regelungen haben auch Gültigkeit für nicht ständig Beschäftigte, für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen sowie für die Versicherten der Künstlersozialkasse. Die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen dürfen seit August 2009 keine Altersstaffelungen mehr aufweisen. Höhe der Leistungen
Die Höhe des Krankentagegeld
Die Höhe des Krankengeldes wird nach dem Einkommen berechnet, das vor Einritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Aktuell sind das 70 Prozent des letzten monatlichen Bruttoeinkommens, wobei aber 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens nicht überschritten werden dürfen. Zu den Berechnungen werden auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld herangezogen. Regelmäßige Überstunden können das Krankengeld erhöhen. Bei nicht regelmäßigem Einkommen, beispielsweise bei Bezug von Akkordlohn, wird als Grundlage für die Krankengeldzahlung der Durchschnitt der letzten drei Monate herangezogen. Arbeitslose erhalten es in der gleichen Höhe wie das Arbeitslosengeld.
Dauer der Leistungen
Auf Grund derselben Krankheit wird das Krankengeld innerhalb der sogenannten Blockfrist von drei Jahren für maximal 78 Wochen gezahlt. Diese Blockfrist ist unbeweglich und setzt jeweils mit dem ersten Auftreten einer Krankheit ein. Die sechswöchige Lohnfortzahlung wird dabei angerechnet, so dass die Krankenkasse 72 Wochen zahlen muss. Tritt dieselbe Krankheit öfter auf, gibt es nur dann eine neuerliche Blockfrist, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang nicht krank war und arbeiten konnte beziehungsweise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Eine neue Erkrankung, die keine Verbindung zu anderen Krankheiten hat, bedingt auch eine neue Blockfrist. Abgaben und Steuern Grundsätzlich ist es eine steuerfreie Zahlung. Doch können diese Zahlungen die Steuern auf andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen (Progressionsvorbehalt). Dagegen müssen vom Krankengeld Abgaben zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung als auch Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden. Die Krankenkassen berechnen die fälligen Beiträge und führen sie an die entsprechenden Stellen ab. Die Anteile des Arbeitgebers werden für den Zeitraum der Krankengeldzahlung von der Krankenkasse übernommen. Die Krankenversicherung wird während des Krankengeldbezuges beitragsfrei weitergeführt. Krankengeld in der Rente Wird Altersrente oder Rente wegen völliger Erwerbsminderung während des Bezuges bewilligt, so endet der Anspruch mit dem Renteneintritt. Wurde länger als bis zum Rentenbeginn gezahlt, bekommt die Krankenkasse die Rente für die Zeit der Überschneidungen. Werden Teilrenten bewilligt, so wird es um den Betrag der Rente gekürzt.
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