| Krankenversicherung der Rentner |
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.Die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) ist eine Pflichtversicherung. Sie stellt den Krankenversicherungsschutz von Rentenbeziehern und Rentenantragsstellern sicher. Jedoch wird nur aufgenommen, wer eine bestimmte Vorversicherungszeit durchlaufen hat. Die Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragsstellung wird dabei in zwei Hälften geteilt. Nur wer mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte dieses Erwerbslebens gesetzlich versichert war, hat die Vorversicherungszeit erfüllt. Die Versicherungspflicht entfällt automatisch, wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird. Beginn dieser Krankenversicherung markiert die Rentenantragsstellung und währt so lange wie die Rente von der Person bezogen wird. Wer eine Befreiung von der Pflichtversicherung wünscht, kann diese auf Antragstellung erreichen. Die einzige Bedingung ist dabei, dass er innerhalb von drei Monaten nach Eintritt bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt wird. Er ist unwiderruflich und verhindert eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.
Beitragssatz für Rentner
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner orientiert sich mit 15,5 Prozent am allgemeinen Beitragssatz. Davon trägt 7,3 Prozent der Rentenversicherungsträger und 8,2 Prozent der Rentenbezieher. Hinzu kommt eventuell ein Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Dieser ist vom Versicherten allein zu zahlen. Jede Person, die in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, ist damit auch in der Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert. Der Beitragssatz hierfür beträgt 1,95 Prozent und wird allein vom Versicherten getragen. Kinderlose Rentner zahlen darauf noch einen Zuschlag von 0,25 Prozent, jedoch sind alle vor dem 01. Januar 1940 geborenen von diesem Zuschlag befreit.
Beitragspflichtiges Einkommen
Auch auf Einkommen selbständiger Tätigkeit, Versorgungsbezüge und weitere Einkünfte, sofern die neben oder anstelle der gesetzlichen Rente bestehen, müssen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Seit 2004 sind die Versicherten auch bei Medikamenten zuzahlungspflichtig. Wer nicht versicherungspflichtig ist und freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem privaten Versicherungsunternehmen abgesichert ist, kann auf Antragstellung einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger bekommen.
Leben im Ausland
Bei im Ausland lebenden Rentnern besteht in der Regel keine Versicherungspflicht bei der deutschen Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner. Entscheidend ist jedoch, in welches Land eine Person zieht. Befindet sich der neue Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, so kann der Rentner in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung solange versichert bleiben, wie er Rente aus Deutschland bezieht. Sollte der Betroffene Rente vom Wohnstaat erhalten, so endet die deutsche Pflichtversicherung. Wird der Wohnsitz entweder nach Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei oder Tunesien verlegt, so bleibt die Krankenversicherung erhalten. Die Pflegeversicherung entfällt jedoch. Sollte der Versicherte auch hier nur Rente aus Deutschland beziehen, bleibt die Krankenversicherung der Rentner erhalten. Bei Mehrfachrente entfällt diese jedoch. Dabei ist noch zu beachten, dass die zuständigen deutschen Pflege- oder Krankenversicherungsunternehmen darüber urteilen, ob die Pflichtversicherung Bestand hat. |






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