Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung PDF Drucken E-Mail
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Grundsätzlich richtet sich für gesetzlich Versicherte der Beitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, d.h. nach dem Bruttoeinkommen des Versicherten. Bei Angestellten und Arbeitnehmern fällt darunter das Arbeitsentgelt, gesetzliche Rentenzahlungen und das Einkommen. Bei freiwillig Versicherten (z.B. Selbständige) kommen weitere Einnahmen hinzu, aus denen der Lebensunterhalt bestritten wird. Das können z.B. Einnahmen aus Kapitalanlagen, Miete oder Pacht sein.

 

Aus diesen Bruttoeinkünften wird seit dem 01. Januar 2009 ein bundesweit einheitlicher und von der Krankenkasse unabhängiger Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Dieser beträgt seit 01. Januar 2011 15,5 Prozent. Dieser wird weitgehend paritätisch auf den Versicherten (8,2 Prozent) und den Arbeitgeber (7,3 Prozent) aufgeteilt. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch ausfällt. Ob eine Krankenkasse überhaupt einen Zusatzbeitrag erhebt, hängt von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.

 

Höhe der Beiträge

 

Die Höhe des Beitragssatzes ist so berechnet, dass Einnahmen daraus plus ein aus Steuergeldern finanzierter Bundeszuschuss den erwarteten finanziellen Bedarf für das Gesundheitssystem im Jahr decken. Die absolute Höhe des zu zahlenden Versicherungsbeitrages ist durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Diese Grenze liegt derzeit bundeseinheitlich bei 3.712,50 Euro/Monat bzw. 44.550 Euro/Jahr. Bei darüberliegenden Einkommen wird nur dieser Betrag bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

 

Freiwillig versicherte Beamte, Referendare, alleinstehende Hausfrauen, Kindern, Schüler und Studenten müssen ein Mindesteinkommen von 851,67 Euro beachten, worauf sich der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 Prozent bezieht. Freiwillig versicherte Selbständige und Freiberufler haben bei einem zugrunde liegenden Mindesteinkommen von 1.916,25 Euro monatlich die Wahl zwischen allgemeinem (Krankentagegeld ab 43.Tag), reduziertem (kein Krankentagegeld) und erhöhtem Beitragssatz (Krankentagegeld ab 22.Tag).

 

Spezialtarife in der gesetzlichen Krankenkasse

 

Seit der Gesundheitsreform 2007 bietet auch das Beitragssystem der gesetzlichen Krankenkassen Wahltarife an, die eine besondere medizinische und zu einem gewissen Grad auf den Patienten zugeschnittene Behandlung zulassen. Dazu gehören folgende Wahltarife:

  • für eine Integrierte Versorgung (Bildung von Patientennetzen, um Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden und die Untersuchungsqualität zu verbessern)
  • für strukturierte Behandlungsprogramme (chronisch Kranke erhalten hier eine kontinuierliche, auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Behandlung)
  • für besondere ambulante Versorgungsformen (Kassen und Ärzte halten besondere, auf bestimmte Krankheitsbilder oder Regionen zugeschnittene Behandlungsprogramme bereit)

 

Außerdem gibt es den Hausarzttarif. Dieser sieht Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vor, sofern der Versicherte grundsätzlich den Hausarzt als erstes aufsucht. Meist können Hausärzte die Erkrankung schon abschließend behandeln. Die Kassen sparen somit die Kosten für eine fachärztliche Behandlung.

 

Weitere Spezialtarife sind z.B. der Selbstbehalttarif (Selbstbeteiligung ermöglicht Beitragsrückzahlungen), der Kostenerstattungstarif (ähnlich wie bei der privaten Krankenversicherung reicht der Patient eine Rechnung über die Behandlung bei der Krankenkasse ein) oder spezielle Arzneimitteltarife (Kostenübernahme für Medikamente alternativer Therapien).

 

Bonusprogramme der Krankenkassen

Darüber hinaus bieten viele Krankenkassen Bonusprogramme an. Diese Fördern eine gesundheits- und kostenbewusste Lebensführung der Versicherten. Wer an solchen Vorsorge- und Früherkennungsprogrammen teilnimmt, erhält Zuzahlungsermäßigungen oder Rückerstattungen der Beiträge. Jede Kasse gestaltet die Boni und die Vorsorgemaßnahmen individuell.