Die gesetzliche Familienversicherung PDF Drucken E-Mail
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Familienangehörige können beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Weiterhin darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 400,00 Euro nicht übersteigen. Sie dürfen nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig, grundsätzlich nicht anderweitig gesetzlich versichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein.

 

Für eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten die Regelungen der Familienversicherung für Ehepartner analog. Auf sonstige eheähnliche Partnerschaften können die Regelungen nicht angewandt werden.

 

Kinder sind beitragsfrei familienversichert:

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Ersatzdienst) des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus

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Das gilt für leibliche Kinder, aber auch für Stief-, Pflegekinder und Enkel. Vorausgesetzt, der Beitragszahler kommt überwiegend für deren Unterhalt auf.

 

Wird die Dauer der Familienversicherung über das 18. Lebensjahr hinaus verlängert, müssen die geforderten Voraussetzungen entsprechend nachgewiesen werden. Bei der Verlängerung bis zum 23. Lebensjahr muss eine Bescheinigung der Arbeitsagentur vorliegen. Analog müssen später Studien- oder Ausbildungsbescheinigungen vorgelegt werden. Soll das Kind auch danach noch familienversichert werden, ist die Dauer des Wehr- oder Ersatzdienstes zu belegen. Die entsprechenden Papiere sollten also auch nach Beendigung des Dienstes sorgfältig aufgehoben werden. Für Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung gibt es keine Altersgrenze für die Familienversicherung. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht selbständig für seinen Unterhalt sorgen kann. Auch hier müssen entsprechende Belege eingereicht werden.

 

Ausnahmen durch Einkommen und Elternzeit

 

In der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit bleiben die Versicherten zwar Mitglied der gesetzlichen Versicherung, können aber nur dann familienversichert werden, wenn sie auch vorher Mitglied der gesetzlichen Kasse waren. Außerdem können Kinder nicht beitragsfrei mitversichert werden, wenn der kindsverwandte Elternteil oder Lebenspartner privat versichert ist bzw. die Versicherungspflichtgrenze überschreitet (2011: 4.125,00 Euro) und damit ein regelmäßig höheres Einkommen erzielt als der Ehe- oder Lebenspartner.

 

Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften

 

Eine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Dabei ist der Ehe- oder Lebenspartner anzugeben. Hier ist Vorsicht geboten, denn der Begriff „Lebenspartner“ führt oft zu Verwechslungen, selbst bei Sachbearbeitern von Krankenkassen. Er bezieht sich ausschließlich auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, nicht auf „eheähnliche Gemeinschaften“ bestehend aus Mann und Frau. In der eheähnlichen Gemeinschaften ist eine Familienversicherung des Partners grundsätzlich nicht möglich.