Richtige Kündigung der Mitgliedschaft PDF Drucken E-Mail
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Entscheidet sich der Versicherte für die Kündigung der Krankenkasse, um zu einer anderen Krankenkasse oder gegebenenfalls zur privaten Krankenversicherung zu wechseln, so müssen einige verwaltungstechnische sowie gesetzliche Regelungen beachtet werden.

 

Schriftliche Kündigung

 

Zunächst muss die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse gekündigt werden. Dies muss schriftlich auf dem Postweg, per Einschreiben oder per Fax erfolgen. Gleichzeitig ist es erforderlich, den Aufnahmeantrag der gewünschten neuen Krankenkasse zu beziehen. Die bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, spätestens 14 Tage nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung zu übersenden. Sobald die Kündigungsbestätigung vorliegt, sollte diese zusammen mit dem Anmeldeformular an die neue Krankenkasse geschickt werden.

 

Kündigungsfrist beachten

 

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kündigungsbestätigung unbedingt der neuen Krankenkasse vorliegen muss, da sonst kein Wechsel erfolgen kann. Dadurch soll vermieden werden, dass sich Versicherungspflichtige bzw. Versicherte in der freiwilligen Krankenversicherung nicht vorsorglich bei mehreren Krankenkassen anmelden.

 

Parallel dazu wird die Kündigung auch erst dann wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist die Aufnahme in die neue Krankenkasse bei der alten Krankenkasse nachgewiesen worden ist. Damit soll sichergestellt werden, dass jederzeit ein Versicherungsschutz durch eine Krankenkasse besteht.

 

Die Kündigungsfrist der ordentlichen sowie außerordentlichen Kündigung beträgt jeweils zwei Monate bis zum Monatsende. Dies wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Soll z.B. die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse am 01. April beginnen, so muss die Kündigung der alten Krankenkasse spätestens am 31. Januar eingereicht werden. Im Falle einer Sonderkündigung muss der geforderte erstmalige Zusatzbeitrag oder die Erhöhung des Zusatzbeitrages nicht gezahlt werden.

 

Ordentliche Kündigung

 

Eine Kündigung der Krankenkasse kann erfolgen, sofern die Mindestbindungszeit des Tarifvertrages, nämlich 18 Monate, erfüllt wurde. Es handelt sich dabei um eine ordentliche Kündigung. Diese Mindestlaufzeit läuft auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers bzw. einer Fusion der Krankenkasse weiter. Nach einem Kassenwechsel ist der Kunde erneut 18 Monate an die neue Krankenkasse gebunden. Andere Bestimmungen gelten jedoch, wenn ein Wahltarif abgeschlossen wird. Hier beträgt die Mindestbindungszeit an die Krankenkasse meist drei Jahre.

 

Außerordentliche Kündigung

 

Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, sofern die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Diese Eventualität besteht auch, wenn die Krankenkasse die bereits angekündigte Ausschüttung von Prämien reduziert oder einstellt. In diesem Fall ist der Kunde nicht an die Laufzeit von 18 Monaten gebunden.

 

Ausnahme durch Mindestvertragslaufzeit

 

Die 18-monatige Bindungsfrist gilt ebenso nicht, wenn eine freiwillige Versicherung abgeschlossen wurde und Anspruch auf eine Familienversicherung besteht oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll. Eine Unterbrechung der Mindestbindungszeit kann außerdem in Kraft treten, sofern ein Wechsel in eine Krankenkasse der gleichen Kassenart erfolgt. Dies muss aber in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse konkret fixiert sein.