| Das Recht zur Sonderkündigung |
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. Jeder Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte hat das Recht die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate bis zum Ende des Monats. Der Versicherte ist dann allerdings an die Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten der neuen Krankenkasse gebunden.
Andere Bestimmungen gelten hingegen, sofern die Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt. In diesem Fall gilt das Sonderkündigungsrecht des Kunden. Dieses ermöglicht einen kurzfristigen Wechsel zu einer anderen Krankenkasse vor Ablauf der achtzehnmonatigen Mindestbindungszeit.
Neues Sonderkündigungsrecht durch Gesundheitsreform
Durch die Einführung des Gesundheitsfonds seit dem 01. Januar 2009 gelten neue Bestimmungen für das außerordentliche Kündigungsrecht der jeweiligen Krankenkasse. Ein Sonderkündigungsrecht auf Grund des Arbeitsgeberwechsels besteht bereits seit dem 01. Januar 2002 nicht mehr. Momentan fließen die Beiträge aller 69,8 Millionen gesetzlich Krankenversicherten in den neu geschaffenen Fonds. Der einheitliche Beitragssatz wird durch die Bundesregierung festgelegt.
Gesundheitsfonds zahlt an Krankenkassen
Krankenkassen, deren zugeteilte Mittel nicht ausreichen, können einen Zusatzbeitrag verlangen: Bis zu acht Euro ohne Einkommensprüfung, gegebenenfalls bis zu einem Prozent des Einkommens. Erzielen die Kassen dagegen einen Überschuss, können sie ebenso eine Prämie an ihre Versicherten ausschütten. Die Entscheidung über Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung – zum Beispiel monatlich oder jährlich – bleibt der Kasse überlassen.
Zusatzbeitrag oder Prämie
Sofern die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht, besitzt der Kunde das Recht einer außerordentlichen Kündigung der Kasse. Dies gilt gleichermaßen, sofern Rückzahlungen von zurück zu erstattenden Beiträgen plötzlich eingestellt oder diese reduziert werden. Die Krankenkasse ist verpflichtet den Versicherten einen Monat vor Erhebung des Zusatzbeitrages zu informieren und auf das Sonderkündigungsrecht zu verweisen. Dadurch kann ein Wechsel der Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit bzw. erhöhten Fälligkeit des Zusatzbeitrages erfolgen. Analog bis zur ersten verminderten oder gestrichenen Prämie.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wird also z.B. ein Wechsel bis zum 01. April angestrebt, so muss die Kündigung spätestens bis zum 31. April des gleichen Jahres eingereicht werden. Während der Kündigungsfrist ist der Versicherte nicht verpflichtet, den geforderten Zusatzbeitrag zu zahlen.
Bindungsfrist durch Wahltarife
Grundsätzlich hat jeder Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte das Recht seine Krankenkasse außerordentlich zu kündigen, sobald diese Zusatzbeiträge erhebt. Andere Regelungen können aber gelten, wenn ein Wahltarif abgeschlossen wurde. Es besteht die Möglichkeit, dass in diesem kein Sonderkündigungsrecht vorgesehen ist. Dies wird in den Satzungen der jeweiligen Krankenkasse näher bestimmt. Sieht die Kasse kein Sonderkündigungsrecht innerhalb des Wahltarifes vor, so ist der Kunde an die Mindestvertragslaufzeit des Wahltarifes (in der Regel 36 Monate) gebunden. Eine außerordentliche Kündigung ist dann so gut wie ausgeschlossen. |






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