Wie sieht der neue Basistarif der PKV seit 2009 aus? PDF Drucken E-Mail
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Die Privaten Krankenkassen sehen die Einführung des Basistarifs durchaus kritisch. 30 Kassen klagen derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht dagegen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) teilt zu den Inhalten des Basistarifs folgendes mit:

Die Private Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber verpflichtet worden, seit dem 1. Januar 2009 den Basistarif anzubieten. Dieser Basistarif unterscheidet sich wesentlich von der bekannten PKV-Produktwelt. Während Privatversicherte normalerweise durch die Wahl zwischen verschiedenen Tarifen über den Umfang des Versicherungsschutzes nach ihrer persönlichen Präferenz frei entscheiden können, ist der Basistarif ein vom Gesetzgeber definiertes Produkt: soweit wie möglich ist er dem Versicherungsumfang der Gesetzlichen Krankenkassen nachgebildet. Der für die PKV typische höherwertige Versicherungsschutz besteht im Basistarif nicht.

 

Gesetzliche Leistungen

 

Vom Basistarif unterscheiden sich die echten PKV-Produkte aber auch durch die vertragliche Garantie der Leistungen. Denn in der PKV wird der Umfang des Versicherungsschutzes in einem Vertrag (= Tarif) zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsunternehmen genau festgelegt. In diesen Vertrag kann kein Dritter eingreifen. Auch die Politik nicht. Deshalb sind die PKV-Versicherten von den von der Politik beschlossenen vielfältigen Leistungsreduzierungen in den Gesetzlichen Krankenkassen immer verschont geblieben. Anders der Basistarif. Er folgt immer den Vorgaben für die gesetzlichen Krankenkassen. Werden dort Leistungen gekürzt, dann gilt das auch für den Basistarif. Mag der Basistarif somit in vielerlei Hinsicht den gesetzlichen Krankenkassen nahe stehen, so unterscheidet er sich von diesen allerdings in der Höhe des Beitrags.

 

Beiträge

 

Der Beitrag in der GKV hängt immer von der Höhe des Einkommens ab. Steigt das Einkommen, dann steigt auch der Beitrag. Entsprechend sinkt der Beitrag, wenn das Einkommen sinkt. Viele Rentner freuen sich darüber, wenn mit Beginn ihres Ruhestands und ihren in der Regel dann niedrigeren Einkünften automatisch auch die Beitragsbelastung sinkt. Der ermäßigte Beitrag im Alter reicht freilich in den meisten Fällen nicht aus, um die Behandlungskosten tatsächlich zu decken. Die Deckungslücke wird durch höhere Beitragssätze für alle finanziert. Wie tragfähig dieses Umlageverfahren in einer alternden Gesellschaft langfristig ist, ist allerdings ein großes Finanzierungsproblem der Gesetzlichen Krankenkassen.

 

Und der Basistarif? Hier ist die Höhe des Beitrages nicht abhängig vom Einkommen, sondern - wie in der PKV üblich - abhängig von den versicherten Leistungen, vom Eintrittsalter und vom Geschlecht. Nur Vorerkrankungen bei Versicherungsbeginn spielen beim Basistarif keine Rolle: individuelle Risikozuschläge werden – anders als ansonsten in der PKV – nicht erhoben. Das ist für die Betroffenen zwar erfreulich, führt andererseits aber dazu, dass sich tendenziell im Basistarif eher Menschen versichern werden, die viele Gesundheitsleistungen benötigen. Da diese von allen bezahlt werden müssen, ist der Basistarif ein vergleichsweise teurer Tarif – oft auch teurer als die echten PKV-Tarife. Der Gesetzgeber hat allerdings vorgegeben, dass der Basistarif eine maximale Beitragshöhe nicht überschreiten darf. Diese entspricht immer dem durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV (2009: 569,63 Euro/Monat). Mehr muss ein Versicherter im Basistarif nicht bezahlen – bis zu dieser Höhe zahlt er aber auch dann, wenn sein Einkommen zum Beispiel als Rentner sinkt. Im Unterschied zur GKV wird im Basistarif auch für jede versicherte Person ein Beitrag erhoben. Ein Ehepaar zahlt also stets zwei Beiträge (jeweils begrenzt auf den Höchstbeitrag). Auch für Kinder sind gesonderte Beiträge zu zahlen.

 

Die Entscheidung zwischen einer PKV-Versicherung, einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Basistarif bedarf einer Grundorientierung in diesen drei unterschiedlichen Produktwelten. Über die Unterschiede in der Beitragsberechnung und der Familienversicherung hinaus ist der Umfang des Versicherungsschutzes einer besonderen Betrachtung wert.

 

Leistungen im Überblick

 

Einige wichtige Punkte im Leistungsumfang hat der Verband der privaten Krankenversicherung in der folgenden Tabelle aufgelistet:

 

 

PKV-Tarife

GKV

PKV-Basistarif ab Jannuar 2009

I. Leistungsgrundsatz

medizinische Notwendigkeit

Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten

wie GKV

II. Umfang des Versicherungsschutzes

Freie Tarifwahl; vom Grundschutz bis zum Spitzenschutz

Leistungen überwiegend durch Gesetz vorgegeben; geringe Abweichungen zwischen Kassen möglich

per Gesetz vorgegeben; einheitlicher Tarif bei allen Anbietern

III. Zukunftssicherheit

Privatrechtliches Vertragsprinzip: Eingriffe in den Leistungsumfang weder durch Politik noch Versicherung möglich; lebenslange Garantie desversicherten Leistungsumfangs

Gesetzgeber kann jederzeit den Leistungsumfang verändern

Gesetzliche Eingriffe in die GKV werden übernommen

IV. Innovationen; medizinischer Fortschritt

Innovationen und medizinischer Fortschritt sind Bestandteil des Versicherungsschutzes

Neue Methoden und Verfahren sind nicht automatisch im Leistungskatalog enthalten; z.B. muss für neue Therapien in der ambulanten Versorgung grundsätzlich eine Genehmigung vorliegen. Für neue Arzneimittel ist bspw. Zukünftig eine Kosten-Nutzen-Bewertung vorgesehen.

Ausschlüsse und Einschränkungen der GKV müssen übernommen werden

V. Leistungen

 

 

 

1. Arzt

- Status als Privatpatient - vollständig freie Wahl unter allen ambulant tätigen Ärzten; auch ambulant tätigen Krankenhausärzten - Höhere Vergütung begünstigt Erbringung zeitintensiver Leistungen und rasche Terminvergabe - Arztwechsel jederzeit möglich

- Vertragsärzte - eingeschränkte Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen im Krankenhaus - Praxisgebühr, mit Ziel der Bindung an den behandelnden Arzt für mindestens ein Quartal; bei Arztwechsel im Quartal ohne Überweisung wird Praxisgebühr erneut fällig - Budgets erschweren zuweilen die Terminabsprache

- Vertragsärzte - eingeschränkte Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen im Krankenhaus - Praxisgebühr wie GKV - GKV-ähnliche Vergütung erschwert zuweilen die Terminabsprache

2. Arzneimittel

- alle zugelassenen Arzneimittel im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit - Erstattung in Höhe der tatsächlichen Preise - keine Arzneimittelbudgets

- rezeptpflichtige Arzneimittel - nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur in Ausnahmefällen - keine Leistung bei geringfügigen Gesundheitsstörungen - Erstattung meist durch Festbeträge begrenzt - Rabattverträge legen fest, welche Medikamente erstattungsfähig sind - viele Regelungen zur ‚wirtschaftlichen’ Verordnung von Arzneimitteln - hoher Anteil von Nachahmer- medikamenten gegenüber Originalpräparaten - Zuzahlungen* bis zu 10 Euro

wie GKV, Zuzahlung auf 6 Euro je Arzneimittel begrenzt. Erstattet wird in der Regel die Höhe des preisgünstigsten Nachahmermedikaments derselben Wirkstoffgruppe.

3. Heilpraktiker

tarifabhängig

nein

nein

4. Heilmittel

- freie Wahl der Leistungsanbieter (z.B. Physiotherapie, Logopädie etc.) - individueller Umfang je nach medizinischer Notwendigkeit

- freie Wahl der Leistungsanbieter - nur bei bestimmten Erkrankungen - Begrenzung der Verordnungsmenge auf den „Regelfall“; besondere Mengenbeschränkungen z.B. für Massagen - Zuzahlungen*: 10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung

wie GKV; Zuzahlung von 2 Euro je Heilmittel und 10 Euro pro Vereinbarung

5. Krankenhaus

- freie Krankenhauswahl - i. d. R. Chefarztbehandlung - i. d. R. Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer

- Mehrbettzimmer - Krankenhauswahl: Einweisung durch Arzt erforderlich; Patient ist an Einweisungsentscheidung gebunden - Zuzahlung* von 10 Euro/Tag (bis zu 28 Tage) - kein Anspruch auf Behandlung durch bestimmten Arzt

wie GKV

6. Rehabilitation

- i. d. R. begrenzt auf Anschlussheilbehandlung - Ergänzung um Kurtarife möglich

- Anschlussheilbehandlung; Zuzahlung* von 10 Euro/Tag (bis zu 28 Tage) - Rehabilitation; Zuzahlung* von 10 Euro/Tag

wie GKV

7. Psychotherapie

Unterschiedlicher Leistungsumfang je nach Tarif

Genehmigung nach Begutachtung - gesetzlich vorgegebener Leistungsumfang: bei definierter seelischer Krankheit und wenn Behandlungserfolg erwartet werden kann; ggf. Praxisgebühr

wie GKV; nach Genehmigung durch PKV/ Beihilfe

8. Krankengeld

In Dauer und Höhe (in der Regel bis zum Nettoeinkommen) individuelle Tarifgestaltung

70 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG; z.Z. 3.600 Euro mtl.), jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens; abzüglich Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung

wie GKV

9. Vorsorge

Je nach Tarif; Früherkennung und Vorbeugung mindestens im Umfang der gesetzlich eingeführten Vorsorgeprogramme

Gesetzlich eingeführte Vorsorgeprogramme

wie GKV

10. Zahnprophylaxe

Individuelle Zahnprophylaxe; keine Gruppenprophylaxe

Gruppenprophylaxe; eingeschränkte individuelle Prophylaxe für Kinder und Jugendliche, bei besonderen Befunden auch für Erwachsene

eingeschränkte individuelle Prophylaxe für Kinder und Jugendliche; keine Gruppenprophylaxe

11. Zahnbehandlung

Versichert sind alle medizinisch notwendigen Leistungen unter Einschluss auch hochwertiger Behandlungsformen (z.B. Inlays).

Grundversorgung (z.B. einfache Füllungsmaterialien)

wie GKV

12. Zahnersatz

Umfang des Versicherungsschutzes unterliegt individueller Gestaltung je nach Tarif; Erstattung in der Regel bis zu 80 Prozent

Befundorientierte Festzuschüsse für Standardversorgung. Mehrkosten für höherwertigen Zahnersatz sind privat zu zahlen.

Erstattung von 50 bis 65 Prozent der zahnärztlichen Standardversorgung der GKV

13. Kieferorthopädie

Je nach Tarif; auch für Erwachsene

Leistungspflicht für Kinder; in seltenen Fällen auch für Erwachsene

wie GKV

14. Häusliche Krankenpflege

Nur als Teil der ärztlichen ambulanten Versorgung

Behandlungspflege und ggf.hauswirtschaftliche Versorgung, wenn kein Angehöriger die Aufgaben übernehmen kann; Zuzahlungen* von 10 Euro/Tag (max. 280 Euro)

wie GKV; Zuzahlung 8 Euro/Therapieeinheit

15. Haushaltshilfen

keine Versicherungsleistung

- Voraussetzung: Kind im Haushalt unter 12 Jahre - Zuzahlungen* von 10 Euro/Tag (max. 280 Euro)

wie GKV; Zuzahlung 8 Euro/Tag

16. Mutter-Kind-Kuren

Keine Versicherungsleistung

Ja

wie GKV

17. künstliche Befruchtung

100 % Kostenübernahme bei Verheirateten und bei Erfolgsaussicht

50prozentige Leistungspflicht bei Verheirateten in bestimmten Altersgrenzen; max. 3 Versuche bei Erfolgsaussicht

wie GKV

18. Fahrkosten

- Rettungsfahrten - Krankenhausfahrten - ambulante Krankentransporte je nach Tarif

- Rettungsfahrten - Krankenhausfahrten - ambulante Krankentransporte in Ausnahmefällen; Zuzahlungen* 5-10 Euro

wie GKV; Zuzahlung von 10 Euro

19. Palliativ- und Hospizversorgung

ja

ja

wie GKV

20. Versicherungsschutz im Ausland

Heilbehandlung in Europa; während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland auch dort

Eingeschränkte Leistungen in der Europäischen Union (EU), der Schweiz und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

wie GKV

Hinweise: * = Befreiung von Zuzahlungen wegen Überforderung möglich; Kinder sind grundsätzlich befreit. ** = Leistungen mit gesamtgesellschaftlicher Wirkung; kein unmittelbarer Bezug zur versicherten Person Die Synopse von Leistungsbereichen aus den drei Produktwelten hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern beschränkt sich weitgehend auf Leistungsarten von größerer quantitativer Bedeutung. Über die hier exemplarisch genannten hinaus gibt es insbesondere in der GKV noch eine Vielzahl weiterer Leistungsarten, die zugunsten der Übersichtlichkeit nicht aufgelistet worden sind. Zu solchen Leistungen zählen etwa die „ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation“ oder die „sozialpädiatrischen Leistungen“ des SGB V oder aber spezifische Beratungsleistungen zu Behandlungsfehlern.