| Krankenversicherungspflicht |
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.Im Rahmen der letzten Gesundheitsreform wurde durch die Große Koalition in der Bundesrepublik Deutschland die letzte Lücke des Sozialversicherungssystems geschlossen, indem eine allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt wurde. Diese Regelung verpflichtet jeden Bundesbürger zum Abschluss einer Krankenversicherung und damit praktisch auch zu einer Pflegeversicherung. Für die private Krankenversicherung wurde ein zusätzlicher Tarif geschaffen: der Basistarif.
Allgemeine Krankenversicherungspflicht
Grundlage der Regelung bildet die Zuordnung zum jeweiligen System der Krankenversicherung. Für Personen ohne gültigen Versicherungsschutz erfolgt diese Zuweisung aufgrund der letzten Zugehörigkeit in einem der beiden Krankenversicherungssysteme. So sind Betroffene verpflichtet, sich privat versichern zu lassen, sofern sie zuletzt Mitglied in der privaten Vorsorge waren. Wer noch nie eine Krankenversicherung besaß, wird in dem System versichert, dem er aufgrund des ausgeübten Berufs zuzuordnen ist. Selbständige müssen sich dann beispielsweise privat versichern. Wenn zwei Tätigkeiten vorliegen, z.B. Angestellte in Teilzeit, die nebenbei einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, entscheidet die hauptberufliche Tätigkeit über die Versicherungspflicht (SGB V § 5 Abs. 5).
Für alle Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, begann die Krankenversicherungspflicht am 01.01.2009, für gesetzlich Versicherte bereits zwei Jahre zuvor. Dies bedeutet de facto, dass seit Beginn des Jahres 2009 in Deutschland niemand ohne Krankenversicherungsschutz dastehen darf.
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Strafe bei fehlender Krankenversicherung
Wie für jede gesetzlich fixierte Pflicht, ist auch bei der Krankenversicherungspflicht eine Strafe bei Missachtung vorgesehen. Die Höhe der Strafe ist allerdings nicht genau definiert. Dennoch: Wer der Krankenversicherungspflicht zu spät nachkommt, etwa bei Auftreten einer Krankheit, muss Beiträge rückwirkend bis zum Beginn der Versicherungslücke nach zahlen, maximal jedoch bis zum Beginn der Krankenversicherungspflicht. Für Personen, die dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, bedeutet dies, dass Nachforderungen maximal bis zum 01. Januar 2009 fällig wären.
Tarife und Beiträge
Betroffene, die sich in der privaten Krankenversicherung versichern lassen müssen, haben die Möglichkeit im Basistarif einzusteigen. Dieser Tarif ist brancheneinheitlich gestaltet und entspricht in Preis und Leistung etwa dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Basistarif gilt zudem Kontrahierungszwang, d.h. Versicherungsanwärter dürfen nicht abgelehnt werden. Die sonst übliche Gesundheitsprüfung entfällt. Versicherungsnehmer, die sich hingegen in einem höherwertigen Tarif versichern lassen möchten, durchlaufen zunächst den Gesundheitscheck und zahlen anschließend Beiträge, die sich nach Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und gewünschten Versicherungsleistungen richten. Die Angebote der privaten Versicherer sind sehr vielfältig und von unterschiedlicher Qualität. Unabhängige Rating-Agenturen wie Finanztest prüfen daher regelmäßig die Tarife der privaten Krankenversicherungen. Diese unabhängigen Beurteilungen können helfen, den richtigen Versicherungstarif zu finden.
Krankenversicherungspflicht bei Hartz IV
Zwar sorgt die Krankenversicherungspflicht dafür, dass jeder einen gültigen Versicherungsschutz hat und anfallende Kosten für Krankheiten nicht von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Doch die Pflicht bringt auch Probleme mit sich, vor allem dann, wenn sich die Betroffenen die Beiträge nicht mehr leisten können.
Nach der neuen Regelung müssen auch Empfänger von Arbeitslosengeld II privat versichert bleiben, sofern sie vor dem Bezug privat versichert waren. Dies betrifft nicht selten Selbständige, deren Unternehmen in die Insolvenz gehen müssen. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Streit gekommen, da sich die Jobcenter weigern, die vollständigen Beiträge zur privaten Krankenversicherung in der Arbeitslosigkeit zu übernehmen. Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten, wird bei privat Versicherten mit Hartz IV-Anspruch nur ein Teil der Beiträge übernommen. Den Rest muss der Versicherte selbst tragen. Sozialgerichte haben in Einzelentscheidungen die Arge zwar zur vollständigen Übernahme verpflichtet, eine generelle Regelung dazu gibt es allerdings nicht.
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