| Lückenloser Wechsel des Anbieters |
|
|
|
.Nur Angestellte deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze drei Jahre in Folge überschritten , können die gesetzliche Krankenversicherung verlassen. Die Dreijahresgrenze ist gefallen.
Versicherungspflichtgrenze 2011: 49.500 € (4.125,00 / Monat)
Die Versicherungspflichtgrenze gibt das Jahreseinkommen an, bis zu der die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Ist das Einkommen höher, kann in die private Krankenversicherung gewechselt werden.
Beamte und Selbständige können unabhängig vom Einkommen eine private Versicherung abschließen. Allerdings besteht kein grundsätzliches Recht auf Annahme des Versicherungsantrages – die Versicherung kann, außerhalb des Basistarifes, auch Kandidaten ablehnen.
Kündigungsfrist private Krankenversicherung
Wer seine private Krankenversicherung verlassen möchte, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln, muss entsprechende Kündigungsfristen beachten. Meist beträgt die Frist drei Monate zum Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Versicherungsjahres. Hier spricht man von einer ordentlichen Kündigung.
Im Falle von Beitragserhöhungen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dann lässt sich ein Vertrag trotz Vertragsbindung kündigen. Allerdings sind auch hier entsprechende Fristen zu beachten.
In Deutschland gilt eine allgemeine Versicherungspflicht. Versicherte, die ihre Krankenversicherung wechseln möchten, müssen daher für einen lückenlosen Krankenversicherungsschutz sorgen. Damit es zu keinen Leistungseinbußen oder erhöhten Kosten kommt, sollte der zukünftige Tarif frühzeitig ausgewählt werden. Zur Orientierung können Bewertungen unabhängiger Testagenturen wie Stiftung Warentest herangezogen werden. Diese prüfen die Angebote der privaten Krankenversicherungen und küren nach objektiven Maßstäben einen Testsieger.
Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse
Die Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig Versicherter gestaltet sich oft als schwierig. Oft werden Kandidaten abgelehnt. Wer zur gesetzlichen Krankenkasse zurückkehren möchte, kann dies in der Regel nur als Versicherungspflichtiger. Dazu sind die entsprechenden Voraussetzungen nötig:
Geringeres Einkommen
Wer weniger verdient und unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, kann sich nicht mehr privat versichern. Dasselbe gilt für Versicherte, die von der Versicherungspflichtgrenze „eingeholt“ werden. Der Betrag wird jährlich angepasst.
Beruflicher Status
Ändert sich der berufliche Status, könnte ebenfalls die gesetzliche Versicherungspflicht wieder eintreten. Selbständige in der privaten Krankenversicherung beispielsweise, die einen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen, sind hiervon betroffen. Bei der Ausübung zweier Tätigkeiten, z.B. Selbständigkeit und Teilzeitstelle, ist ausschlaggebend, für welche Tätigkeit mehr Arbeitsstunden aufgewendet werden.
Arbeitslosigkeit
Privat Versicherte, die in die Arbeitslosigkeit fallen, waren vor 2009 wieder in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Diese Regelung gilt allerdings nicht mehr, seit der Gesundheitsfonds eingeführt wurde. Auch Empfänger von Alg I oder Alg II (Hartz IV) bleiben seither in der privaten Krankenversicherung.
Wartezeiten in der PKV
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Neuversicherung in der Privaten Krankenversicherung mit Wartezeiten verbunden, allerdings nur, wenn der Übergang zum neuen Versicherungsanbieter nicht nahtlos erfolgte. |






Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt auf. Rufen Sie uns kostenlos an: Tel. 0800-01 02 100.