Privat krankenversichert in der Arbeitslosigkeit PDF Drucken E-Mail
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Wird eine privat versicherte Person arbeitslos und bezieht staatliche Unterstützung (Alg I, Alg II), greift die gesetzliche Krankenversicherungspflicht nicht mehr gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB III). Für GKV-Versicherte übernimmt das Arbeitsamt aber immer noch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig.

 

Übernahme des Beitrags

 

Auch in der privaten Krankenversicherung sollten nach diversen gerichtlichen Beschlüssen die vollen Beiträge für Hartz IV-Empfänger übernommen werden, da jene, die vorher schon privat versichert waren, aufgrund der Gesundheitsreform 2007 ab dem 1. Januar 2009 in der privaten Krankenversicherung bleiben müssen. Sie sind nicht mehr gesetzlich pflichtversichert. Allerdings gibt es kein Gesetz, dass die vollständige Übernahme der Beiträge durch das Jobcenter oder die Arge regelt. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Sachbearbeiters.

 

Gemäß dem Sozialgesetzbuch, zweites Kapitel, erster Abschnitt, §5 Versicherungspflicht, heißt es in Absatz 5a: „Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit."

 

Reduzierte Beiträge

 

Für Personen, die während der Arbeitslosigkeit nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, gilt in der Regel der bisherige Tarif und damit der Beitrag weiter. Allerdings wird dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, in den Basistarif zu wechseln.

 

Dieser Basistarif wurde am 1. Januar 2009 eingeführt. Alle privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, diesen anzubieten. Er ermöglicht allen Versicherten die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung mit bezahlbaren Konditionen. Stiftung Warentest hat allerdings kritisiert, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis im Basistarif zu schlecht sei. Die Versicherten erhalten zwar den vollen gesetzlichen Leistungskatalog, müssen dafür jedoch stets den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Für einen Zeitraum von sechs Monaten ab der Einführung, konnten alle privat Krankenversicherte in den Basistarif wechseln. Dabei war es ihnen erlaubt, ihre Altersrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs in die neue Versicherung mitzunehmen. Haben Sie schon das 55. Lebensjahr vollendet und waren die letzten fünf Jahre nicht in der GKV versichert, so bleiben Sie automatisch versicherungsfrei und privat versichert.

 

Anwartschaft während der Arbeitslosigkeit

 

Wurde die Versicherung während der Arbeitslosigkeit auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt, gilt folgendes:

  • Die kleine Anwartschaftsversicherung: sieht den alten Versicherungstarif ohne erneute Gesundheitsprüfung vor.
  • Die große Anwartschaftsversicherung: berechnet bei Wiedereintritt den Tarif auf Basis des ursprünglichen Eintrittsalters, ebenfalls ohne erneute Gesundheitsprüfung

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Bei Wiederversicherung ohne Anwartschaftsversicherung ist darauf zu achten, dass die Phase der gesetzlichen Versicherung nicht länger als zwölf Monate dauerte und dass die private Versicherung vor der Arbeitslosigkeit mindestens fünf Jahre Bestand hatte. Bereits gebildete Altersrückstellungen können teilweise übernommen werden, ebenso die Konditionen des alten Vertrages, und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung.