Schiedsstelle Ombudsmann PDF Drucken E-Mail
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Der Ombudsmann ist eine Art unparteiischer Schlichter. Es gibt ebenfalls einen sogenannten Ombudsrat - ein Gremium, das die Aufgaben des Ombudsmannes wahrnimmt.

 

Der Ombudsmann für die private Krankenversicherung stellt eine private Schlichtungsstelle dar, die sowohl unabhängig als auch kostenlos agiert. Der Schlichtungsinhalt sind Verbraucherbeschwerden, die gegenüber privaten Krankenversicherungen auftreten, etwa bei der Übernahme von Abrechnung von Behandlungskosten. Meist werden die Entscheidungen und Empfehlungen des Ombudsmannes anerkannt, da ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren vermieden werden kann. In Deutschland haben sich die meisten Versicherungen für den Ombudsmann entschieden, da durch ihn Differenzen zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen eine schnellere und unbürokratische Einigung erfahren. Auch Testergebnisse von Stiftung Warentest befassen sich mit der Arbeit des Ombudsmannes.

 

Verfahren beim Ombudsmann

 

Zunächst muss der Kunde eine Beschwerde einlegen. Diese kann telefonisch, per Post, Fax oder E-Mail überbracht werden. Dabei wird der Streitfall vorgetragen.

 

Bei der Beschwerde sollten allerdings einige Dinge beachtet werden. So sind beispielsweise nur natürliche Personen als Verbraucher berechtigt, eine Beschwerde einzureichen. Juristische Personen wie Unternehmen oder andere Körperschaften können den Ombudsmann nicht anrufen. Außerdem sollte die Beschwerde den eigenen vertraglichen Anspruch desjenigen betreffen, der sich an den Ombudsmann wendet. Ein Unfallgeschädigter kann dabei zum Beispiel nicht von der Haftpflichtversicherung des Anderen Schadensersatz verlangen.

 

Weiterhin sollte sich der Versicherte zunächst an seine Versicherung wenden, bevor er den Ombudsmann kontaktiert. Dieser ist außerdem nur für Streitigkeiten bis zu einem Betrag von 80.000 Euro zuständig. Angelegenheiten, die bereits von einem Gericht oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bearbeitet worden sind, können ebenfalls nicht an den Ombudsmann weitergereicht werden.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Durchführung dieses Verfahrens kostenfrei. Lässt er sich allerdings durch einen Rechtsanwalt vertreten, muss er diese Kosten selbst tragen oder über eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung abrechnen.

 

Entscheidungen durch den Ombudsmann

 

Die Entscheidungen des Ombudsmannes können unterschiedlich sein. Hält der Ombudsmann den Streitfall für begründet, erfolgt eine Entscheidung zugunsten des Kunden. Liegt der Beschwerdewert dabei unter 5.000 Euro, erfolgt die Entscheidung verbindlich zu Lasten der privaten Krankenversicherung. Sollte der Beschwerdewert über 5.000 Euro liegen, kann der Ombudsmann lediglich eine unverbindliche Empfehlung aussprechen.

 

Sollte die Beschwerde des Kunden aus Sicht des Ombudsmannes nicht begründet sein, so hat der Versicherte keine Nachteile von der Entscheidung. Der Kunde hat dann noch die Möglichkeit, den Streitfall gerichtlich klären zu lassen. Bezüglich einzuhaltender Fristen gilt, dass während des Ombudsmannverfahrens eine Hemmung der Verjährung eintritt.