| Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung |
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. Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) regelt die Versicherungspflicht und den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt das Jahresarbeitsentgelt drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze, wird die gesetzliche Krankenversicherungspflicht aufgehoben, es besteht dann Wahlfreiheit und ein Wechsel in die private Krankenversicherung wird für Angestellte möglich.
Mit dieser Versicherungsfreiheit ist der Weg in die private Krankenversicherung geebnet. Die Möglichkeit als freiwillig versichertes Mitglied weiterhin in einer gesetzlichen Krankenkasse zu verbleiben, besteht ebenfalls. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich von der Bundesregierung der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung der Versicherten, ausgehend vom Vorjahr, angepasst.
Versicherungspflichtgrenze 2011
Berechnung des Bruttojahresentgeltes
Zur Berechnung des Bruttojahresentgeltes werden folgende Einkünfte herangezogen:
.Überschreitung / Unterschreitung der Pflichtgrenze
Mit Überschreitung des Jahreseinkommens, z.B. durch eine dauerhafte Lohnerhöhung, wird die Versicherungspflicht zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben. Dabei wird davon ausgegangen, dass das erhöhte Bruttojahreseinkommen über der für das nächste Jahr geltenden Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wird im Laufe des Kalenderjahres die Einkommensgrenze unterschritten, setzt die Versicherungpflicht automatisch ab dem Zeitpunkt der Unterschreitung ein. Auf Antrag und unter Einhaltung strenger Voraussetzungen kann bei jeder Krankenkasse die Versicherungsbefreiung nach § 8 SGB V zurück erwirkt werden.
Die besondere Versicherungspflichtgrenze
Zu unterscheiden ist die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (2011: 49.500 Euro jährlich) von der besonderen Versicherungspflichtgrenze (2011: 44.550 Euro jährlich oder 3.712,50 Euro monatlich). Die besondere Versicherungspflichtgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze, auch wenn die Beträge identisch sind.
Mit der sprunghaften Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2003 von 40.500 Euro auf 45.900 Euro jährlich, wären viele privat Versicherte wieder versicherungspflichtig geworden. Um dieser Einmaligkeit entgegenzuwirken, wurde die besondere Versicherungspflichtgrenze ins Leben gerufen.
Für Arbeitnehmer, die zum 31. Dezember 2002 privat versichert waren und zum 01. Januar 2003 aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden wären, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze. Ebenso wie die allgemeine Grenze ist sie abhängig vom Bruttogehaltsniveau und wird in Folge dessen jedes Jahr vom Ministerium angeglichen.
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